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Rechtliches zum Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmerschutz

Als Grundlage des Arbeitnehmerschutzes in Österreich dient das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in seiner letzten Fassung.

Jedes Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter ist verpflichtet
gem. § 4 des ASchG die Gefahren die für die Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer zutreffen könnten zu ermitteln und zu beurteilen.
Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

1) Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte.
2) Die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmittel.
3) Die Verwendung von Arbeitsstoffen.
4) Die Gestaltung der Arbeitsplätze.
5) Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge.
6) Die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten.
7) Der Stand der Ausbilder und Unterweisung der Arbeitnehmer.

§ 73 des ASchG regelt die Bestellungspflicht von Sicherheitsfachkräften (SFK).
Sicherheitsfachkräfte können entweder angestellte Mitarbeiter sein,
oder externe Sicherheitsfachkräfte. Externe Sicherheitsfachkräfte sind ein
reglementiertes Gewerbe und müssen über eine dementsprechende Fachaus-
bildung verfügen. Diese Ausbildung hat im Minimum 288 Stunden gem. SFK-VO
zu umfassen.

Eine theoretisch verkürzte Ausbildung im sog. Unternehmermodell
(72 Stunden + 14 Stunden) gäbe es für den Unternehmer selbst,
der weniger als 25 Mitarbeiter hat, nur wird derzeit keine adequate
und anerkannte Ausbildung (WIFI, BFI, AUVA; Stand 2016) angeboten.  
Die Meisterprüfung als solche ist nicht ausreichend !

Ausnahmen von diesen Regelungen gibt es keine!

Auf jeden Fall sind für eine Behördeneinschau (AI, Gewerbebehörde)
die sog. Sicherheits und Gesundheitsschutz Dokumente vorzulegen,
diese sollten von einer SFK mit ausreichend Fachkenntnissen erstellt werden.

Ebenso sind in jährlichen Abständen und nach einem Vorfall (Unfall, Beinaheunfall)
sog. Evaluationen erforderlich.

Bei gewissen Arbeiten ist es dringend erforderlich einen Arbeitsmediziner beizuziehen.
(z.B. Schweissarbeiten, Arbeiten mit Giftstoffen etc.)

Endverantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen ist immer der
Arbeitgeber oder dessen befugter und genannter Vertreter.
In Konsequenz ist der Arbeitgeber dadurch auch bei allfälligen
Strafverfahren heranzuziehen.
Die Sicherheitsfachkraft ist fachlicher Berater des Arbeitgebers!

Deshalb beauftragen Sie als Inhaber eines Klein und Mittelbetriebes eine
Sicherheitsfachkraft mit den erforderlichen Fachkenntnissen.

Dies ist bei uns aufgrund unserer Tätigkeit als Ingenieurbüro für Elektrotechnik,
Informationstechnik und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau
und Sicherheitsfachkraft in doppelter Hinsicht gegeben.

Rückfragen: christopher.brandl@tb-brandl.at




 
 
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